Erbschaft
nach einem Elternteil kein kindergeldrechtlicher Bezug
.
EStG
§§ 2 I, 32 IV 2
Die
Beteiligung am Nachlass nach einem verstorbenen Elternteil
führt nicht zu einem Bezug des Kindes i. S. von § 32 IV 2
EStG.
BFH,
Urteil vom 04.08.2011 - III R 22/10 (FG Niedersachsen)
.
.
Gehört
eine Eigentumswohnung zu dem Nachlass, weil sie der
Testamentsvollstrecker für den Erben mit Nachlassmitteln
erworben hat, sind die Hausgeldschulden, die während der
Dauer der Testamentsvollstreckung fällig werden,
Nachlassverbindlichkeiten.
.
BGH,
Urteil vom 04. November 2011, Aktenzeichen V ZR 82/11
.
.
Zugang
des Widerrufs wechselbezüglicher Verfügungen beim
Vorsorgebevollmächtigten
Der
notariell beurkundete Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
in einem gemeinschaftlichen
Testament gegenüber einem geschäftsunfähigen Ehepartner
wird durch die Aushändigung
der Widerrufserklärung an einen von diesem mit umfassender
und uneingeschränkter
General- bzw. Vorsorgevollmacht bestellten rechtsgeschäftlichen
Vertreter wirksam. Die
Bestellung eines Betreuers als gesetzlichen Vertreter ist
nicht erforderlich. Das Fehlen
der Bezeichnung als Vorsorgevollmacht ist unerheblich, wenn
es sich sachlich um eine umfassende
Generalvollmacht oder eine die Entgegennahme einer solchen
Widerrufserklärung erfassenden
Einzel- oder Spezialvollmacht handelt.
..
LG
Leipzig 1.10.2009 - 4 T 549/08
..
..
Überträgt
ein Miterbe seinen Erbanteil durch eine Erbauseinandersetzungs
und Erbteilsübertragungsvereinbarung auf seine Geschwister
und erhält hierfür eine Gegenleistung entsprechend seinem
Anteil am Wert des Nachlasses, darf das Grundbuchamt die
beantragte Eintragung der Übertragung von der Vorlage einer
Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machen.
.
OLG
Celle Beschluss, 4 W 56/11 vom 19.05.2011
..
..
10.06.2011
(Ausgabe 07/2011), AZ 19 U 13/11, OLG Frankfurt
.
Das
Kreditinstitut genügt seiner Pflicht, im Erbfall ihres Kunden
die erbrechtliche Verfügungsberechtigung zu prüfen, wenn ihr
ein notariell beurkundetes Testament des Erblassers vorgelegt
wird; dies gilt auch dann, wenn das Testament auf einen
Erbvertrag Bezug nimmt, der eine abweichende Erbeinsetzung
vorsieht, die Unwirksamkeit der testamentarischen Verfügung
wegen dieser Abweichung jedoch erst im Wege einer
Vertragsauslegung erkennbar wird; dies gilt insbesondere dann,
wenn sowohl der Erbvertrag als auch das Testament vom selben
Notar beurkundet wurden und das Kreditinstitut auf dessen Prüfung
der Wirksamkeit der testamentarischen Verfügung vertraut.
OLG
Frankfurt, Urteil vom 10.06.2011, Az. 19 U 13/11
.
.
Erbschaftsteuerpflicht der Abfindung an einen weichenden Erbprätendenten
.
ErbStG § 3, BGB §§ 1922, 2147
.
Hat ein Erblasser mehrere Testamente errichtet, in denen er jeweils verschiedene Personen als Alleinerben eingesetzt hat, und ist die Wirksamkeit des zuletzt errichteten Testaments wegen behaupteter Testierunfähigkeit des Erblassers zwischen den potenziellen Erben streitig, ist die Abfindung, die der weichende Erbprätendent auf Grund eines Prozessvergleichs vom zuletzt eingesetzten Alleinerben dafür erhält, dass er die Erbenstellung des Alleinerben nicht mehr bestreitet, kein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb von Todes wegen i. S. des § 3 ErbStG (Änderung der Rechtsprechung).
.
BFH,
Urteil vom 04.05.2011 - II R 34/09 (FG Münster)
..
.
.
BGB
§§ 2078 Abs. 2, 2283 Abs. 2
.
Die
Jahresfrist für die Anfechtung eines Erbvertrages nach § 2283
Abs. 2 BGB beginnt in den Fällen des Irrtums nach § 2078 Abs.
2 BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem
Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Ein
Rechtsirrtum ist hierbei nur beachtlich, wenn er die Unkenntnis
einer die Anfechtung begründenden Tatsache zur Folge hat,
dagegen unbeachtlich, wenn es sich nur um eine rechtsirrtümliche
Beurteilung des Anfechtungstatbestandes selbst handelt (hier:
Rechtsirrtum bei Änderung der Vermögensverhältnisse nach dem
Tod des Vertragserblassers mit überschuldetem Nachlass durch späteren
Vermögenserwerb des Vertragserben).
.
Beschluss
09.03.2011, IV ZB 16/10
.
.
BGB:
gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings
.
BGB
§§ 1924 Abs. 2, 2303 Abs. 1, 2309
a)
Ein gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings besteht
auch dann, wenn der nähere Abkömmling durch Verfügung von
Todes wegen enterbt wurde (Anschluss an RGZ 61, 14; 93, 193).
.
b)
§ 2309 BGB setzt eine Pflichtteilsberechtigung des entfernteren
Abkömmlings voraus, beschränkt diese aber zur Vermeidung einer
Vervielfältigung der Pflichtteilslast. Ob dem näheren Abkömmling
wirksam der Pflichtteil entzogen wurde, kann auch in dem
Rechtsstreit über den Pflichtteilsanspruch zwischen dem
entfernteren Abkömmling und dem Erben geklärt werden.
BGH,
Urteil 13.04.2011, IV ZR 204/09
.
.
BGB
§ 2034
..
Das
Vorkaufsrecht des Miterben lebt nach Veräußerung seines
Erbanteils auch dann nicht in der Person des Erwerbers wieder
auf, wenn er den Miterben später beerbt (im Anschluss an BGHZ
121, 47).
.
BGH
Urteil 19.01.2011, IV ZR 169/10..
..
..
Pflichtteilsverzicht
eines behinderten Sozialleistungsbeziehers
..
BGB
§§ 2346 Abs. 2, 138 Abs. 1 Aa
Der
Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers
ist grundsätzlich nicht sittenwidrig.
.
BGH
Urteil 19.01.2011, IV ZR 7/10
..
..
Frist
für Ausschlagung eines Vermächtnisses
..
BGB
§ 1944, § 2180 Abs. 3, § 2271 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, §
2270 Abs. 1
..
1.Die
Ausschlagung eines Vermächtnisses ist nicht fristgebunden. Eine
entsprechende Anwendung der Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB
auf Vermächtnisse kommt auch bei wechselbezüglichen Verfügungen
im Sinn von §§ 2270, 2271 BGB nicht in Betracht. 2.Hat
bei einem gemeinschaftlichen Testament der überlebende Ehegatte
das ihm Zugewendete ausgeschlagen und eine neue abweichende Verfügung
von Todes wegen getroffen und hat dies nach § 2270 Abs. 1 BGB
die Unwirksamkeit der Verfügung des vorverstorbenen Ehegatten
zur Folge, bleibt es bei der Unwirksamkeit selbst wenn der überlebende
Ehegatte seine Verfügung erneut ändert.
.
BGH
Urteil 12.01.2011, IV ZR 230/09
.
...
BGH:
Rücktritt vom mit Austauschvertrag verbundenem Ehevertrag:
..
Ist
mit einem Erbvertrag, durch den der Erblasser den Bedachten zum
Erben bestimmt, ein gegenseitiger Vertrag unter Lebenden
verbunden, in dem der Bedachte sich zum Erbringen von
Pflegeleistungen verpflichtet und der Erblasser weitere
Verpflichtungen übernimmt (hier: keine Veräußerung oder
Belastung seines Hausgrundstücks zu Lebzeiten), so kann
letzterer wegen unterbliebener Pflegeleistungen gem. § 323 BGB
von diesem Vertrag und zugleich nach § 2295 BGB vom Erbvertrag
zurücktreten. Ein derartiger Rücktritt kommt erst dann
in Betracht, wenn der Erblasser den Bedachten unter
Fristsetzung zuvor vergeblich aufgefordert hat, die im Einzelnen
zu bezeichnenden Pflegeleistungen zu erbringen
..
Beschluss
vom 05.10.2010 - IV ZR 30/10
..
..
BGB
§§ 2042 ff.
..
Will
der Erblasser bei der Auseinandersetzung unter Miterben die
Anrechnung von Vorempfängen auf den Erbteil über die dazu
bestehenden gesetzlichen Regeln insbesondere in § 2050 BGB
hinaus erreichen, muss er dies durch letztwillige Verfügung
anordnen; für eine Erbauseinandersetzung verbindliche
Anordnungen können dagegen nicht durch Rechtsgeschäft unter
Lebenden getroffen werden.
...
BGH,
Urteil vom 28. Oktober 2009 - IV ZR 82/08 - OLG München
LG
München I
..
..
Kündigung
eines Mietverhältnisses durch die Erben
..
BGB
§ 745 Abs. 1, BGB § 2038, BGB § 2040 Abs. 1
..
Die
Erben können ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende
Sache wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung
als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung darstellt.
..
BGH,
Urteil 11.11.2009, XII ZR 210/05
..
..
1.
Für die Frage, ob der Widerruf gegenüber einem geschäftsunfähigen
Ehegatten dem gesetzlichen Vertreter zugehen muss, enthält §
2296 BGB keine Regelung. Wegen § 131 Abs. 1 BGB wird eine
solche Widerrufserklärung nur dann wirksam, wenn sie dem
gesetzlichen Vertreter zugeht.
.
2.
Die Vorschrift des § 51 Abs. 3 ZPO, eingefügt durch das zweite
Betreuungsänderungsgesetz vom 21.04.2005, zeigt aber, dass die
Gleichstellung eines Bevollmächtigten mit einem gesetzlichen
Vertreter einem praktischen Bedürfnis entspricht, nämlich
dann, wenn der Bevollmächtigte geeignet ist, gemäß § 1896
Abs. 2 S. 2 BGB die Erforderlichkeit des Betreuers entfallen zu
lassen.
..
LG
Leipzig, Beschluss vom 01. Oktober 2009 – 4 T 549/08
..
..
Verjährung
des Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgelich bei Erbengemeinschaft
..
BGB
§§ 197 I Nr. 2, 426, 2058
..
Der
Anspruch eines Erben auf Ausgleich einer für die
Erbengemeinschaft geleisteten Zahlung gegenüber seinen Miterben
verjährt in 30 Jahren. (Leitsatz der Redaktion)
..
OLG
Oldenburg, Urt. V. 05. Mai 2009, Aktenzeichen 12 U 3/09
..
..
Zum
Sachverhalt: Die Parteien
sind Geschwister und zu je ¼ Miterben ihrer 1998 verstorbenen
Großmutter. Weitere Miterben zu ½ ist die Tante der Parteien,
Frau. Der Kläger., der seit 1996 Betreuer der Erblasserin war,
hat nach deren Tod die Verteilung des Nachlasses übernommen und
in diesem Zusammenhang im Jahr 1999 einen Betrag von 193.884,04
DM an die Beklagte ausgezahlt. Im Jahre 2000 wurde der Kläger
von dem bei der Nachlassverteilung unberücksichtigt gebliebenen
weiteren Sohn der Erblasserin, Herrn V. auf Zahlung des
Pflichtteils in Anspruch genommen. Durch Teil-Anerkenntnisurteil
vom 18. Mai 2004 wurde der Kläger als Gesamtschuldner mit der
Beklagten und Frau H. verurteilt., an Herrn V. 66.327,57 Euro zu
zahlen. Ferner hat sich der Kläger in einem Vergleich vom 11.
Januar 2005 verpflichtet, weitere 25.000,00 Euro an Herrn V. zu
zahlen. Ausgehend von einem Nachlass von 761.972,75 DM und dem
sich daraus ergebenden Pflichtteilsanspruch des Herrn V. von
126.995,46 DM verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung
eines Betrages in Höhe von ¼ des Pflichtteilsbetrages, d. h.
31.748,87 DM bzw. 16.232,94 Euro. Die Beklagte hat
erstinstanzlich gegenüber dem geltend gemachten
Zahlungsanspruch u. a. die Einrede der Verjährung erhoben.
..
Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, dass etwaige Ausgleichsansprüche des Klägers aus
dem mit der Beklagten bestehenden Gesamtschuldnerverhältnis
verjährt seien. Die gegen diese Entscheidung gerichtete
Berufung des Klägers hatte Erfolg und führte zur Verurteilung
der Beklagten.
..
Aus
den Gründen: II. Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung
von 16.232,94 Euro verlangen. Der Anspruch folgt aus §§ 2058,
426 I BGB. Ihm steht nicht entgegen, dass der Nachlass der
Erblasserin bereits im Jahre 1999 unter den Erben verteilt
worden ist. Die gesamtschuldnerische Haftung der Miterben für
eine nicht schon vorab getilgte Nachlassverbindlichkeit bleibt
auch nach der Teilung bestehen (vgl. BGH, NJW 1998, 682; Palandt/Edenhofer,
§ 2060 BGB Rdnr. 1).
..
Er
ist weiterhin auch nicht verjährt. Bei dem Ausgleichsanspruch
eines Miterben aus §§ 2058, 426 I BGB handelt es sich um einen
erbrechtlich begründeten Anspruch, der gemäß § 1971 Nr. 2
BGB der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegt. § 1971 I Nr.
2 BGB ist dahin zu v erstehen, dass mit „erbrechtlichen Ansprüchen“
alle Ansprüche gemeint sind, die sich „aus“ dem mit
„Erbrecht“ überschriebenen Buch 5 des BGB ergeben (vgl.
BGH, NJW 2007, 2174). Die Vorschrift gilt dabei für den
Regelungsbereich uneingeschränkt, also auch für Ansprüche der
Erben untereinander (vgl. Lakkis, in: jurisPK, 4. Auflage.
[2008]m § 197 Rdnr. 15) und damit für die durch § 2058 BGB
erbrechtlich begründeten Ansprüche aus dem Gesamtschuldverhältnis
der Miterben.
..
Dies
entspricht auch der gesetzgeberischen Intention bei der
Neuregelung des Verjährungsrechts am 01. Januar 2002. Die
Aufrechterhaltung der nach § 195 BGB a. F. geltenden 30-jährigen
Verjährungsfrist für familien –und erbrechtliche Ansprüche
in § 197 I Nr. 2 BGB ist insbesondere damit begründet worden,
„dass sich die maßgeblichen Verhältnisse mitunter erst lange
Zeit nach der Anspruchsentstehen klären lassen (z. V. im
Erbrecht in Folge späten Auffindens eines Testamentes)“ (vgl.
BT-Dr 14/6040, S 106). Diese Ausführungen sind dahin zu
verstehen, dass den Parteien anders als in anderen
Rechtsbereichen auf den Gebieten des Erb- und Familienrechts die
ihnen bisher im Verjährungsrecht zugebilligte Zeit zur
gerichtlichen Geltendmachung grundsätzlich auch in Zukunft zur
Verfügung stehen soll, und zwar selbst dann, wenn die maßgeblichen
Verhältnisse schneller hätten geklärt werden können (vgl.
BGH, NJW 2007, 2174).
..
Gerade
für die aus § 2058 BGB folgenden Ansprüche aus dem
Gesamtschuldverhältnis der Miterben gilt dabei, dass die „maßgeblichen“
erbrechtlichen Verhältnisse möglicherweise erst geraume Zeit
nach dem Erbfall – und damit nach Ablauf einer dreijährigen
Verjährungsfrist aus § 195 BGB – abschließend geklärt
werden können. Erlangt beispielsweise ein
Pflichtteilsberechtigter erst mehr als drei Jahre nach dem
Erbfall und nach Verteilung des Nachlasses Kenntnis von seiner
Berechtigung und macht er seinen nach § 2332 I BGB noch unverjährten
Pflichtteilsanspruch lediglich gegen einen der Erben geltend, so
sind die erbrechtlichen Verhältnisse entgegen der Annahme der
Erben bei der Verteilung des Nachlasses noch nicht geklärt. Dem
in Anspruch genommenen Miterben muss auch in diesem Falle die Möglichkeit
offen stehen, von den weiteren nach § 2058 BGB
gesamtschuldnerisch mithaftenden Erben einen Ausgleich zu
erlangen.
..
Unterstellt
man mit der Beklagten, dass der Lauf der Verjährungsfrist für
den Ausgleichsanspruch mit der Begründung des Gesamtschuldverhältnisses
(vgl. BGH, NJW-RR 2008, 256; NJW-RR 2006, 1718) entstanden ist,
war er im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung noch nicht
verjährt. Auch mit ihren übrigen Einwendungen gegen die
Klageforderung dringt die Beklagte nicht durch. (Wird ausgeführt.)
..
Anm.
d. Schriftltg.: Das
Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts stellt
Langenfeld, NJW 2009, 3121, vor; mit der Möglichkeit der
Testamentsgestaltung durch die Änderung des Pflichtteilsrechts
beschäftigt sich der Beitrag von Keim, NJW 2008, 2072.
..
Quelle:
NJW 49/2009, Seite 3585
..
..
Testamentsvollstreckung
..
GG Art. 14 Abs. 1, BGB §§ 2210
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung, durch den ehemaligen Kronprinz Wilhelm von Preußen, dem ältesten Sohn des im Jahr 1941 verstorbenen ehemaligen Kaisers Wilhelm II., wonach die Verwaltung der Testamentsvollstrecker soll solange bestehen soll, als es das Gesetz zulässt (BGB § 2210), also mindestens dreißig Jahre nach dem Tode des Kronprinzen, mindestens bis zum Tode des Erben (Nacherben) und mindestens bis zum Tode der Testamentsvollstrecker oder ihrer Nachfolger, verletzt nicht das durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistete Erbrecht.
(Nichtamtl. Leitsatz)
..
BVerfG Nichtannahmebeschluss 25.03.2009, 1 BvR 909/08
..
...
Vollmacht über den Tod hinaus
..
§§ 167, 133 C, 157 F BGB
Die einem Ehepartner erteilte "transmortale" Kontovollmacht berechtigt grundsätzlich weder zu Lebzeiten des Erblassers noch nach seinem Tod zur Umschreibung des Kontos auf den Bevollmächtigten.
..
BGH, Urteil vom 24. März 2009 - XI ZR 191/08 - LG Mönchengladbach AG Mönchengladbach
..
..
Grabpflege:
...
BGB §§ 675 Abs. 1, 309 Nr. 9a
...
Eine vom Treunehmer verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Treuhandvertrag über die Einrichtung eines sonstigen Zweckvermögens zur Sicherstellung der Grabpflege nach dem Tod des Treugebers, die diesem die Möglichkeit der Kündigung zu seinen Lebzeiten nimmt, verstößt gegen § 309 Nr. 9a BGB.
..
BGH, Urteil vom 12. März 2009 - III ZR 142/08 - OLG Hamm LG Dortmund
..
..
Auslegung, Ersatzerbe
...
BGB §§ 2069
Die Auslegung der in einem Testament enthaltenen Formulierung „Ersatzerben will ich heute ausdrücklich nicht benennen“, kann ergeben, dass ein die Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB widersprechender Erblasserwille nicht feststellbar ist.
...
OLG München Beschluss
04. März 2009 31 Wx 073/08
...
...
Pflichtteilsanspruch:
...
ZPO § 852 Abs. 1
...
a) Ein Pflichtteilsanspruch kann vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183). Der Anspruch ist dann ohne Einschränkung mit einem Pfandrecht belegt, darf aber erst verwertet werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen.
b) Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und dieser Beschluss müssen keine Angaben dazu enthalten, ob vertragliche Anerkennung oder Rechtshängigkeit vorliegen. Im Hinblick auf die missverständliche Formulierung des § 852 Abs. 1 ZPO wird den Vollstreckungsgerichten bis zu einer gesetzlichen Regelung empfohlen, in den Pfändungsbeschluss in allgemein verständlicher Form einen Hinweis aufzunehmen, dass die Verwertung des Anspruchs erst erfolgen darf, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.
c) Der gepfändete Pflichtteilsanspruch darf dem Gläubiger erst zur Einziehung überwiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. Der Gläubiger kann in entsprechender Anwendung von § 836 Abs. 3 ZPO insoweit Auskunft vom Schuldner verlangen.
d) Schuldner und Drittschuldner können mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen, dass die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO für die Überweisung zur Einziehung nicht vorliegen.
...
BGH, Beschluss vom 26. Februar 2009 - VII ZB 30/08 - LG Mainz - AG Bingen
..
..
Pflichtteilsanspruch, Pfändung
...
ZPO § 852 Abs. 1
a) Ein Pflichtteilsanspruch kann vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183). Der Anspruch ist dann ohne Einschränkung mit einem Pfandrecht belegt, darf aber erst verwertet werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen.
b) Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und dieser Beschluss müssen keine Angaben dazu enthalten, ob vertragliche Anerkennung oder Rechtshängigkeit vorliegen. Im Hinblick auf die missverständliche Formulierung des § 852 Abs. 1 ZPO wird den Vollstreckungsgerichten bis zu einer gesetzlichen Regelung empfohlen, in den Pfändungsbeschluss in allgemein verständlicher Form einen Hinweis aufzunehmen, dass die Verwertung des Anspruchs erst erfolgen darf, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.
c) Der gepfändete Pflichtteilsanspruch darf dem Gläubiger erst zur Einziehung überwiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. Der Gläubiger kann in entsprechender Anwendung von § 836 Abs. 3 ZPO insoweit Auskunft vom Schuldner verlangen.
d) Schuldner und Drittschuldner können mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen, dass die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO für die Überweisung zur Einziehung nicht vorliegen.
...
BGH, Beschluss vom 26. Februar 2009 - VII ZB 30/08 - LG Mainz - AG Bingen
..
...
Nachweis der Erbenstellung
...
Um sich nicht der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme auszusetzen, ist ein Schuldner
grundsätzlich berechtigt, vom Gläubiger einen Nachweis seiner Erbenstellung zu verlangen.
..
KG Berlin, Beschluss 18.02.2009 – 1 W 37/08
..
..
Übergabevertrag:
...
BGB § 138 Abs. 1 Ca
...
Dass in einem Vertrag als Gegenleistung für die Übertragung eines Hausgrundstücks vereinbarte
Versorgungsleistungen nur so lange geschuldet sein sollen, wie sie von dem Verpflichteten in dem
übernommenen Haus erbracht werden können, führt nicht ohne weiteres zur Sittenwidrigkeit der
vereinbarten Regelung.
...
BGH, Urteil vom 6. Februar 2009 - V ZR 130/08 - LG Bamberg - AG Bamberg
....
..
Anfechtung der Erbschaftsannahme
...
BGB §§ 1945, 1954, 1957
1. Die Anfechtung der Erklärung zur Anfechtung einer Erbschaftsannahme ist möglich.
2. Die Anfechtungserklärung bedarf in analoger Anwendung der Form des § 1945 BGB.
..
OLG Hamm
20. Januar 2009, 15 Wx 213/08
..
...
Wohnungsrecht:
..
BGB § 1093
..
Enthält die schuldrechtliche Vereinbarung über die Bestellung eines Wohnungsrechts keine Regelung, wie die Wohnung genutzt werden soll, wenn der Wohnungsberechtigte sein Recht wegen Umzugs in ein Pflegeheim nicht mehr ausüben kann, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. Eine Verpflichtung des Eigentümers, die Wohnung zu vermieten oder deren Vermietung durch den Wohnungsberechtigten zu gestatten, wird dem hypothetischen Parteiwillen im Zweifel allerdings nicht entsprechen.
..
BGH, Versäumnisurteil vom 9. Januar 2009 - V ZR 168/07 - OLG Hamm
LG Münster
.
...
Die
zinslose Stundung eines Pflichtteilsanspruchs stellt eine
freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1
Erbschaftsteuergesetz dar.
..
Im
entschiedenen Fall hatten Ehegatten sich gegenseitig zu
Alleinerben und nach dem Tode des Längstlebenden ihre Tochter zu
Erben eingesetzt.
..
Noch
vor dem Tod des Erstversterbenden hatte die Tochter in einer
notariellen Urkunde erklärt, dass sie mit Rücksicht auf die
erfolgte Erbeinsetzung nach dem Tode des Längstlebenden ihren
Pflichtteilsanspruch am Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten
dem überlebenden Ehegatten gegenüber bis zu dessen Tode stunde.
..
Das
Finanzamt berücksichtigte nach dem Tod des letztverstorbenen
Elternteils den Pflichtteilsanspruch steuermindernd, aber nur
abgezinst. Ob diese Abzinsung rechtmäßig war, ist noch
Gegenstand eines anderen streitigen Verfahrens. Gegenstand des
Urteils ist ein Schenkungssteuerbescheid. Das Finanzamt war der
Auffassung, dass der Zinsvorteil, den die Tochter durch die
Stundung erlangt hatte, eine Schenkung darstellt.
..
Das
Finanzgericht hat dieser Auffassung zugestimmt, obwohl der
Pflichtteilsanspruch an sich erst mit Verzug oder Rechtshängigkeit
verzinslich ist. Das Gericht ist der Auffassung, dass hiervon die
Frage der Verzinslichkeit zu unterscheiden ist, wenn der Anspruch
gestundet wird.
..
Die
Erbeinsetzung ließ das Finanzgericht als Gegenleistung nicht
gelten.
..
Finanzgericht
Münster, Aktenzeichen 3 K 2849/06/ERB, 08. Dezember 2008
..
..
Erbverzicht, Abfindung, Pflichtteilsergänzung:
...
BGB §§ 2325 Abs. 1, 2310 Satz 2
...
1. Wegen der Abfindung, die der Erblasser für den Verzicht eines Abkömmlings auf das gesetzliche Erbrecht leistet, steht einem weiteren Abkömmling ein Pflichtteilsergänzungsanspruch im Hinblick auf die Erhöhung seiner Pflichtteilsquote nach § 2310 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht zu.
2. Das setzt voraus, dass sich die Abfindung in dem Zeitpunkt, in dem sie erbracht wird, der Höhe nach im Rahmen der Erberwartung des Verzichtenden hält. Auf den Wert eines vom Verzichtenden zu beanspruchenden Pflichtteils kommt es insoweit nicht an; (der abweichende Standpunkt im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1985 - II ZR 150/84 - NJW 1986, 127 unter II 2 wird aufgegeben).
3. Für die Frage, ob die vom Erblasser gewährte Leistung über ein Entgelt oder eine angemessene Abfindung für den Erbverzicht hinausgeht, kann sich der Pflichtteilsberechtigte auf die in der Rechtsprechung bei gemischten Schenkungen anerkannte Beweiserleichterung berufen. Danach ist eine Schenkung zu vermuten, soweit zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht.
...
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 58/07 - OLG München
LG München I
...
...
Höferecht:
...
HöfeO § 1 Abs. 4
...
Das fakultative Höferecht erlaubt die von vornherein zeitlich beschränkte Aufgabe der Hofeigenschaft zu dem Zweck, bei der Übertragung des Hofes die Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich aus der Anwendung der höferechtlichen Vorschriften ergeben.
...
BGH, Beschluss vom 28. November 2008 - BLw 11/08 - OLG Braunschweig
AG Braunschweig
...
.......
Testamentsvollstreckung:
...
BGB § 2289
1.
Die einseitige testamentarische Anordnung der
Testamentsvollstreckung für vertragsmäßig eingesetzte Erben
stellt eine rechtliche Beeinträchtigung der bedachten Erben
dar.
2. Zur Befugnis des Grundbuchamts, mehrere notarielle Verfügungen
von Todes wegen bei sich nicht deckendem Inhalt selbstständig
auszulegen.
...
OLG
München Beschluss vom 03. Juni 2008 – 34 Wx 29/08
...
...
Erbvertrag, nachträgliche Anrechnungsvereinbarung
...
BGB §§ 2289, 2050, 2315, 2346, 2348, 2291, 2301
§ 2289 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmt, dass dem Erbvertrag nachfolgende spätere Verfügungen von Todes wegen insoweit unwirksam sind, als sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würden. Die in den (privatschriftlichen ) Testamenten getroffenen Anrechnungsanordnungen stellen nach Sinn und Begriff Beeinträchtigungen iSv § 2289 Abs. 1 dar.
..
OLG München Urteil 26.03.2008 – 15 U 4547/07
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